grüsst denn abgelehnt hat (vgl. die Aussagen von G.________, pag. 143 Z. 80 ff., wonach er deutlich gehört habe, wie die Straf- und Zivilklägerin gestöhnt habe. Die Geräusche seien eindeutig sexueller Natur gewesen. (…) Es habe auch niemand um Hilfe gerufen; ebenso I.________, pag. 102 Z. 85 ff., welcher Geräusche sexu-