So oder anders ist die Kammer der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche in objektiver und subjektiver Hinsicht das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigten würde. Obwohl bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht von Bedeutung, gilt es betreffend den Genugtuungsanspruch zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich nur noch knapp im Schutzalter befand, sie sich mindestens zu Beginn aktiv beteiligte und Indizien vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, dass sie die sexuellen Handlungen im Hotelzimmer des Berufungsführers zumindest teilweise eher be-