382 ff.) keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden: So ist nicht auszuschliessen, dass die psychischen Belastungen nicht Folge des erfolgten Pettings mit dem Berufungsführer, sondern vielmehr Folge des für die Straf- und Zivilklägerin wohl belastenden Verfahrens darstellen, welches sie mit den ungerechtfertigten und schwer wiegenden Vorwürfen der Vergewaltigung massgeblich mitgestaltet bzw. erweitert hat. So oder anders ist die Kammer der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche in objektiver und subjektiver Hinsicht das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigten würde.