, vgl. auch Anzeigerapport pag. 10 ff.). Im Einklang mit der Vorinstanz wäre die Aidsprävention nicht nötig gewesen und die damit verbundenen Nebenwirkungen wären nicht eingetreten, wenn die Straf- und Zivilklägerin nicht ungerechtfertigt behauptet hätte, dass solchen Handlungen stattgefunden haben. Betreffend die psychischen Folgen des Vorfalls können anhand der seitens der Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Belege (pag. 382 ff.) keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden: