26. Beurteilung durch die Kammer Dem vorinstanzlichen Beweisergebnis zufolge ist es zwischen dem Berufungsführer und der Straf- und Zivilklägerin im Hotelzimmer des Berufungsführers weder zum Beischlaf gekommen noch hat Ersterer versucht, mit dem Penis in Letztere einzudringen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin anfänglich Gegenteiliges behauptet hat (pag. 119 Z. 223 f., pag. 120 Z. 257 ff., pag. 143 Z. 95 ff., vgl. auch Anzeigerapport pag.