Der Berufungsführer habe, nachdem er (auch) der Straf- und Zivilklägerin starken Alkohol verabreicht habe, sexuelle Handlungen zugelassen, welche die Straf- und Zivilklägerin selbst im Nachhinein abgebrochen habe, weil sie diese eben nicht mehr gewollt habe und die im Nachhinein, wie belegt, psychische Konsequenzen, ein Leiden nach sich gezogen hätten, wie dies durch den Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts auch richtig festgehalten worden sei. Es gelte auch hervorzuheben, dass die Straf- und Zivilklägerin die Kritiken des Berufungsführers, der sein eigenes Verhalten gegenüber Jugendlichen und