Die Straf- und Zivilklägerin habe die Initiative ergriffen, die sexuellen Handlungen abzubrechen, weil sie damit nicht mehr einverstanden gewesen sei. Der Berufungsführer hätte hingegen ohne Weiteres weitergemacht. Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass dem Gericht bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung ein weites Ermessen zustehe. Die Straf- und Zivilklägerin sei zum Zeitpunkt der Handlungen noch im Schutzalter gewesen. Die sexuellen Handlungen könnten, auch wenn sie einvernehmlich stattgefunden hätten, Spuren hinterlassen.