25. Straf- und Zivilklägerin (Stellungnahme vom 23.6.2015 und Duplik vom 26.8.2015) Die Straf- und Zivilklägerin verlangt in ihrer Stellungnahme vom 23.6.2015 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, so auch betreffend den Zivilpunkt. Sie bestreitet die Ausführungen des Berufungsführers betreffend die Zivilklage. Es sei bedeutungslos, dass die sexuellen Handlungen einige Zeit später zulässig gewesen wären, Art. 187 StGB sei erwiesenermassen verletzt gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe die Initiative ergriffen, die sexuellen Handlungen abzubrechen, weil sie damit nicht mehr einverstanden gewesen sei.