Dieses für sie wohl tatsächlich belastende Verfahren sowie auch die körperlichen Folgen der Medikamenteneinnahme seien indessen Folgen ihrer Falschaussagen gewesen und nicht der sexuellen Handlungen. Insofern fehle es an der Kausalität zwischen den sexuellen Handlungen und den von ihr geltend gemachten psychischen Folgen. In der Replik verweist der Berufungsführer vollumfänglich auf diese Ausführungen.