Unter all diesen Umständen liege keine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung der Straf- und Zivilklägerin vor. Bezeichnenderweise habe die Vorinstanz denn auch nicht begründet, warum die von ihr angenommenen Handlungen zu einer schweren Persönlichkeitsverletzung geführt hätten und weshalb unter diesem Titel eine Genugtuung geschuldet sei. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin selbst Lust an den Handlungen empfunden habe, könnten allfällige psychische Belastungen auf jeden Fall nicht eine Folge des damaligen Pettings sein.