Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin die Handlungen ausdrücklich erwünscht und sei mit diesen einverstanden gewesen. Aus den Aussagen der Zeugen, welche vor der Türe des Hotelzimmers gestanden seien, lasse sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin während der Handlungen lustvoll gestöhnt habe. Gemäss Aussagen des Berufungsführers habe sie sogar gewünscht, dass er weitergehen und den Geschlechtsverkehr vollziehen solle. Demgegenüber sei es indessen dabei geblieben, dass der Berufungsführer mit zwei Fingern in ihre Scheide eingedrungen sei. Unter all diesen Umständen liege keine objektiv schwe-