Selbst wenn man indessen von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ausgehe, so sei eine Genugtuung nur bei schweren Verletzungen zuzusprechen. Vorliegend zur Diskussion stünden sexuelle Handlungen zwischen einem 26 Jahre alten Mann und einer sich knapp noch im Schutzalter befindlichen Jugendlichen, welche bereits zwei Monate später problemlos zulässig gewesen wären. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin die Handlungen ausdrücklich erwünscht und sei mit diesen einverstanden gewesen.