Dies mit folgender Begründung: Zwischen den Parteien sei es nicht zum Beischlaf gekommen und der Berufungsführer habe nicht versucht, mit seinem Penis in die Straf- und Zivilklägerin einzudringen, woraus folge, dass die Aidsprävention nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Straf- und Zivilklägerin dem Berufungsführer nicht ungerechtfertigt vorgeworfen hätte, sie zu solchen Handlungen gezwungen zu haben. Trotzdem sei zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der Handlungen noch im Schutzalter gewesen sei. Diese sexuellen Handlungen könnten, auch wenn sie einvernehmlich erfolgt seien, Spuren hinterlassen.