vgl. auch Eingabe der Straf- und Zivilklägerin vom 4.12.2014, pag. 380 f., wonach die Genugtuungssumme von CHF 4‘000.00 damit begründet wird, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen traumatisiert worden sei, namentlich durch die Einnahme der Medikamente bzw. deren Nebenwirkungen sowie durch das gesamte für sie mühsame und belastende Verfahren). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Genugtuungssumme im Umfang von CHF 1‘000.00 inkl. Schadenszins angemessen sei (pag. 461). Dies mit folgender Begründung: