23. Vorinstanz In erster Instanz machte die Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 4‘000.00 zzgl. Zins seit dem 27.1.2013 geltend (pag. 379). Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere mit der Begründung, die Straf- und Zivilklägerin habe aufgrund der Medikamente, welche sie im Rahmen der Aidsprävention habe zu sich nehmen müssen, stark gelitten (vgl. pag. 460; vgl. auch Eingabe der Straf- und Zivilklägerin vom 4.12.2014, pag.