Dabei werden auch alle wesentlichen Kriterien des Schädigungstatbestandes, an denen der Geschädigte beteiligt war, mitberücksichtigt (HÜTTE, in: HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Bd. 1, 2013, S. 74). Bei Sexualdelikten sind in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (HÜTTE, a.a.O., S. 155). Nicht jede materielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung.