Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Genugtuung vor allem nach der Art und der Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Dabei werden auch alle wesentlichen Kriterien des Schädigungstatbestandes, an denen der Geschädigte beteiligt war, mitberücksichtigt (HÜTTE, in: HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Bd. 1, 2013, S. 74).