21. Anrechnung der Haft Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist in Anwendung von Art. 51 StGB im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen. V. Zivilpunkt 22. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Genugtuung wird vorab auf die zutreffende Zusammenfassung derselben durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 460): «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese