(USA) einer geregelten Arbeit nach und es seien keine Anzeichen ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass der Berufungsführer erneut straffällig würde. Der Vollzug der Geldstrafe wird deshalb aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 20. Verbindungsstrafe Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 459), wonach eine Verbindungsstrafe vorliegend insbesondere deshalb nicht angezeigt sei, weil ein Denkzettel als nicht notwendig erachtet werde, aber auch, weil der Berufungsführer zusätzlich zu einer Übertretungsbusse verurteilt werde, ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen.