Es wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (BGE 134 IV 140 E. 4.3. mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dem Berufungsführer sei eine günstige Prognose zu stellen mit der Begründung, er sei vor diesem Vorfall in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe sich seither nach dem Wissensstand des Gerichts wohlverhalten. Er gehe in H.________ (USA) einer geregelten Arbeit nach und es seien keine Anzeichen ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass der Berufungsführer erneut straffällig würde.