16. Konkrete Strafe Die für das leichte Tatverschulden festgesetzte Strafe von 90 Strafeinheiten ist aufgrund der Täterkomponenten, namentlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren, um 1/3 auf 60 Strafeinheiten zu reduzieren. 17. Strafart Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens, des Primats der Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB) sowie des Verschlechterungsverbots ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen. Der Berufungsführer ist daher zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen.