15.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Berufungsführers ist als neutral einzustufen. Die Vorinstanz berücksichtigte unter diesem Titel zusätzlich den Umstand, dass dem Berufungsführer zu Beginn der Untersuchung aufgrund der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weitere Taten vorgeworfen wurden. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Aspekt nicht zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. 15.4 Fazit Die Täterkomponenten sind aufgrund des positiv zu berücksichtigenden Verhaltens des Berufungsführers nach der Tat und im Strafverfahren strafmindernd zu berücksichtigen.