15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Positiv zu berücksichtigen ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 457 f.) das Verhalten des Berufungsführers nach der Tat und im Strafverfahren: «Der Beschuldigte war bezüglich des objektiven Tatbestands grundsätzlich von Anfang an geständig. Er zeigte sich im gesamten Verfahren kooperativ und verhielt sich den Behörden gegenüber korrekt.»