16 Strafrechtlich ist der Beschuldigte in der Schweiz vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Erscheinung getreten. (…)» Ergänzend beizufügen bleibt, dass der Berufungsführer auch gemäss aktuellerem Strafregisterauszug vom 22.4.2015 (pag. 515) keine Vorstrafen aufweist. Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers sind entgegen der Vorinstanz neutral zu werten.