14.4 Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus, womit dem Berufungsführer insgesamt ein leichtes Tatverschulden vorzuwerfen ist. Mit Verweis auf die Ausführungen zum objektiven Tatverschulden erachtet die Kammer die seitens der Vorinstanz dafür festgesetzte Strafe von 180 Strafeinheiten als zu hoch. Eine Strafe von 90 Strafeinheiten erscheint dem Tatverschulden des Berufungsführers angemessen.