14.3.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Berufungsführer wäre trotz Alkoholeinfluss in der Lage gewesen, die sexuellen Handlungen zu vermeiden. Wie bereits erwähnt war dem Berufungsführer zum Tatzeitpunkt allerdings nicht bewusst, dass er gegen eine geltende Rechtsvorschrift verstösst, wobei dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände wurden jedoch ebenfalls bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigt und sind entgegen der Vorinstanz als neutral zu werten.