81 Z. 154 f.). Mit ihr Petting gemacht habe er, weil sie ihn erregt habe, sie sei ein junges attraktives Mädchen gewesen und sehr auf ihn zugekommen. (…) Nach ein paar Bierchen sei er schwach geworden (pag. 92 Z. 310 ff.). Dass der Berufungsführer die sexuellen Handlungen somit zusammenfassend vornahm, um seinen sexuellen Bedürfnissen nachzukommen, ist tatbestandsimmanent und wird deshalb neutral gewertet. Ebenfalls neutral gewertet wird die Tatsache, dass der Berufungsführer fahrlässig handelte, da dieser Aspekt bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigt wurde.