14.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Straf- und Zivilklägerin war wie der Berufungsführer zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, was Letzterem bewusst war, allerdings fehlen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, Anzeichen dafür, dass der Berufungsführer diesen Zustand absichtlich ausgenutzt haben könnte. Die Tat war nicht geplant, sondern hat sich aus der Situation heraus ergeben, nachdem der Berufungsführer mit der Straf- und Zivilklägerin und deren Kollegen sowie F.________ Alkohol konsumiert hatte. Diese Komponente wird neutral gewertet.