Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die sich knapp noch im Schutzalter befindende Straf- und Zivilklägerin dem Beweisergebnis folgend freiwillig im Hotelzimmer des Berufungsführers blieb und dass auf der Videosequenz (pag. 21), welche die oberinstanzlich rechtskräftigen Freisprüche der sexuellen Handlungen im Barbereich sowie im Treppenhaus des Hotels E.________ betreffen, ersichtlich wird, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zumindest noch in diesem Zeitpunkt aktiv beteiligte. Mit der Vorinstanz ist die verursachte Verletzung insgesamt als leicht zu qualifizieren.