Obwohl die vorgenommenen Handlungen einen nicht zu bagatellisierenden Eingriff in das geschützte Rechtsgut darstellen, sind sie im Quervergleich zu möglichen vorstellbaren sexuellen Handlungen als nicht sehr weitgehend zu bezeichnen. Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die sich knapp noch im Schutzalter befindende Straf- und Zivilklägerin dem Beweisergebnis folgend freiwillig im Hotelzimmer des Berufungsführers blieb und dass auf der Videosequenz (pag.