187 StGB). Vorliegend ist es zwischen der 15 Jahre und 10 Monate alten Straf- und Zivilklägerin und dem 26-jährigen Berufungsführer zu einmaligem ca. 20-minütigem Petting gekommen, d.h. zum Küssen und zum Berühren von Geschlechtsteilen, nicht aber zu Oral- oder Geschlechtsverkehr oder zum Massieren des nackten Glieds des Berufungsführers. Obwohl die vorgenommenen Handlungen einen nicht zu bagatellisierenden Eingriff in das geschützte Rechtsgut darstellen, sind sie im Quervergleich zu möglichen vorstellbaren sexuellen Handlungen als nicht sehr weitgehend zu bezeichnen.