14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 14.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist – wie praktisch in allen Fällen von Art. 187 StGB bzw. von Sexualdelikten – schwer zu bestimmen.