14 Betreffend die Grundlagen zur Strafzumessung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 455 f.). 13. Strafrahmen Der Strafrahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.