11. Vorbemerkungen Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles und namentlich auch von der Persönlichkeit des Beschuldigten einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten. Die 1. Strafkammer weicht deshalb – bei gleich bleibenden Schuldsprüchen – von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt.