Da der Berufungsführer über Möglichkeiten verfügt hätte, sich erfolgreich über das Alter der Straf- und Zivilklägerin zu erkundigen, wäre der Irrtum durch entsprechendes Verhalten vermeidbar gewesen. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist der Berufungsführer demnach der (fahrlässig begangenen) sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung