Im Einklang mit der Vorinstanz hätte der Berufungsführer somit bei pflichtgemässer Vorsicht weitere Abklärungen betreffend das tatsächliche Alter der Straf- und Zivilklägerin vornehmen müssen, was er aber nicht getan hat. Der Irrtum des Berufungsführers über das tatsächliche Alter der Straf- und Zivilklägerin ist demnach auf seine mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Da der Berufungsführer über Möglichkeiten verfügt hätte, sich erfolgreich über das Alter der Straf- und Zivilklägerin zu erkundigen, wäre der Irrtum durch entsprechendes Verhalten vermeidbar gewesen.