Der Entlastungsbeweis betreffend das rechtmässige Alternativverhalten ist strikt zu erbringen, d.h. es reicht nicht, dass die Kollegen der Straf- und Zivilklägerin bzw. sie selbst möglicherweise falsche Angaben über das Alter der Straf- und Zivilklägerin gemacht hätten (vgl. BGE 131 III 115 E. 3.3.). Im Einklang mit der Vorinstanz hätte der Berufungsführer somit bei pflichtgemässer Vorsicht weitere Abklärungen betreffend das tatsächliche Alter der Straf- und Zivilklägerin vornehmen müssen, was er aber nicht getan hat.