Und schliesslich kann sich der Berufungsführer auch nicht mit dem Argument entlasten, dass sich der Irrtum über das Alter der Straf- und Zivilklägerin durch ein Nachfragen bei Letzterer oder bei ihren Kollegen kaum hätte beseitigen lassen. Der Entlastungsbeweis betreffend das rechtmässige Alternativverhalten ist strikt zu erbringen, d.h. es reicht nicht, dass die Kollegen der Straf- und Zivilklägerin bzw. sie selbst möglicherweise falsche Angaben über das Alter der Straf- und Zivilklägerin gemacht hätten (vgl. BGE 131 III 115 E. 3.3.).