Zentral ist, dass die Sorgfaltspflicht des Täters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höher ist, wenn der Altersunterschied (objektiv) gross und ersichtlich ist, was vorliegend der Fall war. Der zum Tatzeitpunkt 26-jährige Berufungsführer war immerhin rund 10.5 Jahre älter als die zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und 10 Monate alte Straf- und Zivilklägerin. Und schliesslich kann sich der Berufungsführer auch nicht mit dem Argument entlasten, dass sich der Irrtum über das Alter der Straf- und Zivilklägerin durch ein Nachfragen bei Letzterer oder bei ihren Kollegen kaum hätte beseitigen lassen.