13 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Berufungsführer zudem, wenn er ausführt, subjektiv gesehen habe ein Altersunterschied von weniger als 10 Jahren zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin vorgelegen. Zentral ist, dass die Sorgfaltspflicht des Täters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höher ist, wenn der Altersunterschied (objektiv) gross und ersichtlich ist, was vorliegend der Fall war.