Die gebotene Sorgfalt ist dabei mit Blick auf die Tatbestandsverwirklichung nicht geringer geworden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich der Täter nicht einmal auf die Aussagen des Opfers verlassen (BGE 102 IV 277, BGE 85 IV 77, BGE 84 IV 104); ein ebenso strenger Sorgfaltsmassstab muss hinsichtlich des Verhaltens des Opfers gelten. So ist auch die Einwilligung des Opfers im Zusammenhang mit Art. 187 StGB grundsätzlich unbeachtlich (MAIER, a.a.O., N 47 zu Art. 187).