Auch dieser Umstand entband den Berufungsführer somit nicht von seiner Prüfungspflicht. Zusammenfassend reichten vorliegend in Anbetracht der strengen bundesgerichtlichen Praxis hierzu weder die äussere Erscheinung der Straf- und Zivilklägerin noch ihr Verhalten aus, um auf ein Alter von über 16 Jahren zu schliessen. Unerheblich ist sodann, dass die sexuellen Handlungen – zumindest nach Auffassung des Berufungsführers – im gegenseitigen Einverständnis erfolgten sowie dass es weder zum Beischlaf noch zum Oralverkehr gekommen ist. Die gebotene Sorgfalt ist dabei mit Blick auf die Tatbestandsverwirklichung nicht geringer geworden.