60). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 IV 277) sowie den Beschluss der Beschwerdekammer des Kantons Bern vom 11.8.2014 (BK 14 102) die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin nachts im Ausgang war und Alkohol konsumierte. Wie bereits im genannten Beschluss aufgeführt, kann eben nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass sich befreundete Jugendliche im betreffenden Alter nachts heimlich aus ihrem Zimmer schleichen, um auszugehen und Alkohol zu trinken, obschon sie noch nicht 16 Jahre alt bzw. volljährig sind. Auch dieser Umstand entband den Berufungsführer somit nicht von seiner Prüfungspflicht.