der Berufungsführer hätte sich somit über das tatsächliche Alter der Straf- und Zivilklägerin erkundigen müssen, zumal er dem Beweisergebnis folgend über Möglichkeiten dazu verfügt hätte. Daran ändert auch nichts, dass sowohl die Brüste der Straf- und Zivilklägerin als auch die Schambehaarung gemäss Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 28.3.2013 entsprechend dem Erwachsenentyp entwickelt waren (pag. 60).