Sie waren sicher jünger als ich. Ich denke, es waren Teenager.» und pag. 79 Z. 87 f.: «(…), ich wusste ja schliesslich, dass sie um einiges jünger ist als ich»). Der Verteidigung ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass dies nicht gleichzeitig ein Wissen des Berufungsführers darüber impliziere, dass die Straf- und Zivilklägerin noch keine 16 Jahre alt gewesen sei. Allerdings verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung genau in dieser Situation eine Vergewisserung des Täters; der Berufungsführer hätte sich somit über das tatsächliche Alter der Straf- und Zivilklägerin erkundigen müssen, zumal er dem Beweisergebnis folgend über Möglichkeiten dazu verfügt hätte.