Der Berufungsführer machte aber gerade nicht geltend, er habe die Straf- und Zivilklägerin erheblich älter eingeschätzt. Im Gegenteil ging er nach eigenen Aussagen (pag. 81 Z. 174, pag. 89 Z. 180 ff., pag. 398 Z. 42 ff.) davon aus, sie sei 17 Jahre alt, also nahe an der Schutzaltersgrenze, womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöhte Vorsicht geboten gewesen wäre. Unbestrittenermassen wusste der Berufungsführer, dass die Straf- und Zivilklägerin erheblich jünger gewesen ist (vgl. Replik Ziff. 3.1., pag. 560 sowie auch seine Aussagen auf pag. 78 Z. 45 ff.: «Die vier Personen heisst, es waren zwei Knaben und zwei Mädchen aus Fribourg. Sie waren sicher jünger als ich.