12 Tatsache, dass sie während der halben Nacht im Ausgang unterwegs gewesen sei, gar keine Zweifel hätten aufkommen müssen. Damit verkennt die Verteidigung aber, dass das äussere Erscheinungsbild der Straf- und Zivilklägerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann den Schluss erlaubt hätte, sie sei mindestens 16 Jahre alt, wenn sie eindeutig älter als 16 Jahre alt erschienen wäre oder mit anderen Worten erheblich älter ausgesehen hätte. Der Berufungsführer machte aber gerade nicht geltend, er habe die Straf- und Zivilklägerin erheblich älter eingeschätzt.