10.3 Subsumtion Die Verteidigung macht geltend, der Berufungsführer habe sich gestützt auf das Gespräch mit G.________ nicht im Zweifel über das Alter der Straf- und Zivilklägerin befunden, weshalb auch keine Pflicht bestanden habe, tatsächliche Zweifel zu beseitigen. Sie begründet dies insbesondere damit, dass dem Berufungsführer aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Straf- und Zivilklägerin sowie der