Inzwischen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und klargestellt, dass es die Sorgfaltsanforderungen im Gegensatz zum alten Recht nur in Fällen von Jugendliebe gemildert hat: Weiss ein über 25 Jähriger Mann, dass das Alter des Opfers in der Nähe des Schutzalters liegt, muss er besonders vorsichtig sein. Bei Anlass zu Zweifeln kann sich der Täter nicht mit der Antwort des Opfers begnügen, sondern muss sich allenfalls bei Dritten erkundigen. Die Sorgfaltspflicht des Täters ist höher, wenn der Altersunterschied gross und ersichtlich ist (MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 3. Aufl.