Nach BGE 119 IV 138 genügte ein 20-jähriger Mann, der mit einem Mädchen kurz vor dessen 16. Geburtstag verkehrt hatte, seiner Sorgfaltspflicht, indem er sich auf seine dreimalige Antwort, es werde in wenigen Tagen 17, verliess. Inzwischen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und klargestellt, dass es die Sorgfaltsanforderungen im Gegensatz zum alten Recht nur in Fällen von Jugendliebe gemildert hat: Weiss ein über 25 Jähriger Mann, dass das Alter des Opfers in der Nähe des Schutzalters liegt, muss er besonders vorsichtig sein.